Lieber Reisegast, selbstverständlich geben wir uns alle Mühe, Ihre Reise so angenehm wie möglich zu gestalten.
Da aber auch Reiseverträge an Bedingungen gebunden sind, bitten wir Sie, unsere Allgemeinen Reisebedingungen {ARB) aufmerksam durchzulesen, diese sind Bestandteil des Reisevertrags.
Allgemeine Reisebedingungen für Pauschalreisen von Bus- und Gruppenreiseveranstaltern für ab dem 01.07.2018 abgeschlossene Pauschalreiseverträge
Übersicht
- Abschluss des Pauschalreisevertrags
- Vermittelte Leistungen -weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen
- Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
- Zahlungen
- Leistungen und Pflichten
- Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen
- Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn
- Vertragsübertragung- Ersatzreisende
- Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn- Nichtantritt der Reise
- Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
- Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden- Mitwirkungspflichten
- Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
- Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen
- Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden
- Haftungsbeschränkung
- Verjährung- Geltendmachung
- Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform
1. Abschluss des Pauschalreisevertrags
1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, durch E-Mail, Fax oder per
Brief erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden
und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende
durch E-Mail, Fax oder Brief etc. die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung
des Vertrags dient und§ 651d Abs. 3 S. 2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei
Vertragsschluss anwesend oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des
Veranstalters geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Bestätigung des
Vertrags in Papierform.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 12 Werktage gebunden. Innerhalb dieser
Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt.
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen
ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Reisebestätigung
ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und
den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den Erläuterungen
auf unserer Internetseite und den dort abrufbaren Reisebedingungen.
1.6. Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet der Reisende dem Veranstalter den
Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen"
verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung)
unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (nur Eingangsbestätigung, keine Annahme).
Die Annahme erfolgt durch die Reisebestätigung innerhalb von 5 Werktagen.
Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite
maßgeblich.
2. Vermittelte Leistungen - weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte
Leistungen
2. 1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen
Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch
von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler i. S.
des§ 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung
(einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651 x BGB), nicht jedoch
für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung
als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind,
eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte
Beschaffenheit fehlt.
2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung
vom Reisenden z. B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine
Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung
von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands
(einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die
Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen
mitzuführen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der
Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten
werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein Schuldhaftes
Verhalten zurückzuführen ist (z. B. ungültiges Visum, fehlende Impfung). Insofern
gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung) des Reisenden
ist nach Abschluss des Vertrags nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsiche-rungsvertrags und Übermittlung des Sicherungsscheins zulässig.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrags sind 20 % des Reisepreises und eventuell die Vollzahlung der Reiserücktrittsversicherung zu leisten, mindestens aber
€100 zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichen ausdrückliche Vereinbarung treffen.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens 30 Tage vor Reisebeginn Zug um
Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu
zahlen. Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetrag zu zahlen, wenn
der Veranstalter nicht mehr nach Ziff. 13. (siehe unten) zurücktreten kann.
4.4. Vertragsabschlüsse weniger als 31 Tage vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden
zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung
der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder
vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen {An- und Restzahlung) nicht leistet,
kann der Reiseveranstalter nach Mahnung und angemessener Fristsatzung vom Vertrag
zurücktreten u. eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9. (siehe unten) verlangen.
5. Leistungen und Pflichten
5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere
Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung
der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung
hierüber informiert.
5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die
vorgesehene Pauschalreise erheblich ist; nach § 651 d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung,
Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).
5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten
Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten
Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen
in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.).
Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags
(Reisebestätigung - siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich
nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags
zur Verfügung zu stellen.
5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach
§ 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z. B. hinsichtlich der vereinbarten
Rückbeförderung oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom
Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und
tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.
5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen
Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über
nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (s. Ziff. 6. und Ziff. 7.).
5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie
Ziff. 7. geregelt.
6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen
6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den Veranstalter sind einseitig
zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der Veranstalter gegenüber dem Reisenden
z. B. durch E-Mail, Fax oder in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener
Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben
hiervon unberührt.
6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten
Voraussetzungen des§ 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die der Veranstalter
ausdrücklich z. B. durch E-Mail, Fax oder in Papierform zu unterrichten hat. Der
Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise
innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung
des Reisenden gilt das Angebot des Veranstalters als angenommen. Im Übrigen ist
§ 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.
6.3. Wird die erhebliche Änderung oder der Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung(§ 651 m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens
gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für den Veranstalter geringere
Kosten, so ist dem Reisenden die Differenz zu erstatten(§ 651m Abs. 2 BGB).
7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn
7.1. Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur
bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach
Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere Energieträger), oder
erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebüh-ren), oder geänderter für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen.
Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises
(Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person
umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet der Veranstalter den Reisenden durch
E-Mail, Fax, in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die
Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung
nicht wirksam.
7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises,
kann der Veranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen
des§ 651g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern eine entsprechende
Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der vom
Veranstalter bestimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten
ergeben sich aus§ 651g BGB.
7.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit
sich die in Ziff. 7.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss
und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den
Veranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt,
ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Veranstalter darf von
dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende
8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang
nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E-Mail, Fax etc.
erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.
8.2. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die
vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Veranstalter
als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden
Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur
fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.
8.4. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den
Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn - Nichtantritt der Reise
9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt
sollte schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, Brief) gegenüber dem Veranstalter
erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler. Maßgeblich ist
der Zugang des Rücktritts bei dem Veranstalter oder Vermittler.
9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der
Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter
kann jedoch eine angemessene Entschädigung nach Ziff. 9.3. verlangen.
9.3. Unsere Entschädigungspauschalen:
bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 20 %
ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 50 %
ab dem 14. Tag vor Reisebeginn 75%
ab dem 7. Tag vor Reisebeginn 85 %
ab dem 3. Tag vor Reisebeginn bis zum Tag
des Antritts oder bei Nichtantritt der Reise 90%
9.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf
Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die
angeführte Pauschale sei.
9.5. Abweichend von Ziff. 9.2. kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn keine Entschädi-gung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe
unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der
Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich
beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich i. S. dieses Untertitels,
wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft
und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren
Vorkehrungen getroffen worden wären.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
10.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden auf
Änderungen des Vertrags. Der Veranstalter kann jedoch, soweit für ihn möglich, zulässig
und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen.
10.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen,
so kann der Veranstalter bei Umbuchungen etc. als Bearbeitungsentgelt pauschaliert
€ 30 verlangen, soweit er nicht nach entsprechender ausdrücklicher Information des
Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist,
deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts der vom Reiseveranstalter
ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter
durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
11. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten
11.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende
trotz Abmahnung erheblich weiter stört, sodass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter
und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt entsprechend auch,
wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter
steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen
und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche
des Veranstalters bleiben insofern unberührt.
11 .2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters)
unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering
zu halten.
12. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
12.1. Der Veranstalter hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung
über Mindestteilnehmerzahl und Frist zu informieren.
12.2. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für
die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl
angemeldet haben.
12.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 12 .1. nicht erreicht und will der Veranstalter
zurücktreten, hat der Veranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten
Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen
eine Frist von 20 Tagen, bei einer Reisedauer von zwei bis höchstens sechs Tagen eine
Frist von 7 Tagen und bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen eine Frist von
48 Stunden -jeweils vor Reisebeginn.
12.4. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den
vereinbarten Reisepreis.
12.5. Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises
verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von
14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.
13. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen
13.1. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund
unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags
gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund
erklärt.
13.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 13.1. verliert der Veranstalter den Anspruch auf den
vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat
insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt,
die Rückerstattung zu leisten.
14. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden
14.1. Mängelanzeige durch den Reisenden
Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn
der Veranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden
nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651 m
BGB oder Schadensersatz nach§ 651n BGB verlangen.
14.2. Adressat der Mängelanzeige
Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung
oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind
Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt beim Veranstalter
oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler
anzuzeigen (E-Mail, Fax und Telefonnummer ergeben sich aus der Reisebestätigung).
14.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe
Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den Reisemangel
zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff.
14.2. (siehe oben).
Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen
Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig,
bedarf es keiner Frist.
Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter
Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen
Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. in diesen Fällen gilt §
651 k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über
Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine
Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).
14.4. Minderung
Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach§ 651m BGB der Reisepreis. Auf
Ziff. 14.1. (siehe oben) wird verwiesen.
14.5. Kündigung
Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der
Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist
kündigen. Verweigert der Veranstalter die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann
der Reisende ohne Fristsatzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus
§ 6511 Abs. 2 und Abs. 3 BGB.
14.6. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz
nach §651 n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat der Veranstalter den Schadens-ersatz unverzüglich zu leisten.
14.7. Anrechnung von Entschädigungen
Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter Anspruch
auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten
Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund
desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler
Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach
§ 651 p Abs. 3 BGB erhalten hat.
15.Haftungsbeschränkung
15.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der Veranstalter
für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
15.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale
Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach
denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber
dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen
Bestimmungen berufen.
15.3. Auf Ziff. 14.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen.
16. Verjährung- Geltendmachung
16.1. Die Ansprüche nach§ 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber dem
Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend
zu machen.
16.2. Die Ansprüche des Reisenden- ausgenommen Körperschäden- nach§ 651i
Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag
nach enden sollte.
17. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform
17.1. Unser Unternehmen BRUSS Reisen - Urlaub in Polen nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
17.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter
http://ec.eurooa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtli-cher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse.